Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
    1. Jedes Mitglied unterliegt der Hausordnung.
    2. Der Mitgliedsbeitrag wird 14-tägig im Voraus abgebucht.
    3. Bei schuldhaftem Verzug von vier 14-tägigen Beiträgen werden sämtliche Beiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig. Bei Rücklastschriften wird die Gebühr der Bank zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro berechnet.
    4. Für den Erwerb des Mitgliederarmbandes ist eine Gebühr von 19,90 Euro, für ein Ersatzarmband 10 Euro fällig. Der Mitglieder-Clubausweis für das Easy Fit West ist gegen eine einmalige Gebühr von 10 Euro dort vor Ort erhältlich.
    5. Unterbrechung der Mitgliedschaft
      5.1. Bei vorübergehender Krankheit, dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen (mindestens 4 Wochen und mit Angabe der Dauer). Die Beitragszahlung wird für die Dauer der Unterbrechung am Ende der vereinbarten Laufzeit bzw. am Ende deren jeweiligen Verlängerungslaufzeit ausgesetzt. Die Mitgliedschaftsvereinbarung verlängert sich dann automatisch beitragsfrei um diesen Zeitraum. Für eine Stilllegung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro fällig.

      5.2.   Bei Schwangerschaft wird die Beitragszahlung im Zeitraum von 2 Monaten vor, bis 3 Monate nach der Entbindung stillgelegt. In diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaftsvereinbarung um diesen Zeitraum.

    6. Soweit das Mitglied aus in seiner Person liegenden Gründen an der Nutzung der ihm durch diesen Vertrag gegebenen Möglichkeiten verhindert ist, wird er hierdurch nicht von der Verpflichtung den Mitgliedsbeitrag zu zahlen befreit.
    7. Die Benutzung der Einrichtungen ist nur zu den Öffnungszeiten gemäß Aushang möglich.
    8. Vor Annahme durch die Geschäftsleitung der Stocker Fitness-Studio KG stellt diese Vereinbarung lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar. Das Angebot gilt als angenommen, wenn die Geschäftsleitung die Annahme nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab heute schriftlich gegenüber dem Mitglied / Antragssteller ablehnt.
    9. Unterbrechung des Studiobetriebes bis zu 4 Wochen pro Jahr entbinden nicht von der vertraglich festgelegten Pflicht zur Beitragszahlung.
    10. Der Betreiber kann den Studiobetrieb innerhalb des Stadtbereiches der Stadt Passau verlagern, die Vereinbarung behält dabei ihre Gültigkeit.
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